Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbesoldungsgesetz
LBesG NRW§ 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/52#abs-1 (1) Die folgenden Beamtinnen und Beamten in der Steuerverwaltung erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage
a) der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,
b) der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt.
Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/52#abs-2 (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.