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LBesG NRW

§ 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/52#abs-1 (1) Die folgenden Beamtinnen und Beamten in der Steuerverwaltung erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage

a) der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,

b) der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt.

Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/52#abs-2 (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.

§ 51 § 53